Es ist üblich, dass deutsche, schweizerische, britische oder US-amerikanische Staatsangehörige die Geschäftsführung spanischer Gesellschaften (SL oder SA) übernehmen – sei es im Rahmen von Immobilieninvestitionen, unternehmerischen Projekten oder Holdingstrukturen.
Oft ist nicht bekannt, dass bereits die bloße Eintragung als Geschäftsführer im spanischen Handelsregister ausreichen kann, um einem Verfahren des steuerlichen Haftungsdurchgriffs wegen Steuerschulden der Gesellschaft ausgesetzt zu sein.
Die spanische Steuerbehörde (Agencia Estatal de Administración Tributaria – AEAT) hat in den letzten Jahren die Anzahl der Verfahren zum Haftungsdurchgriff gemäß Art. 42 und 43 des spanischen Steuergesetzes (Ley General Tributaria, Gesetz 58/2003) erheblich erhöht.
Angesichts der oft hohen Beträge zählt der Haftungsdurchgriff im spanischen Steuerrecht mittlerweile zu den streitintensivsten Bereichen des Steuerrechts.
Im Jahr 2025 hat sich die Rechtslage jedoch grundlegend verändert. Mehrere Urteile des Obersten Gerichtshofs haben klare Grenzen für die Verwaltung gezogen und die Verfahrensrechte der Geschäftsführer deutlich gestärkt.
Gesetzlicher Rahmen des Haftungsdurchgriffs in Spanien
Das spanische Steuerrecht unterscheidet zwei Formen der Haftung Dritter:
- Gesamtschuldnerische Haftung (Art. 42 LGT)
- Subsidiäre Haftung (Art. 43 LGT)
Beide erlauben es der Steuerverwaltung, Steuerschulden von anderen Personen als dem ursprünglichen Steuerschuldner einzufordern – jedoch unter unterschiedlichen Voraussetzungen.
Subsidiäre Haftung von Geschäftsführern (Art. 43 Abs. 1 a LGT)
Die wichtigste Vorschrift für Geschäftsführer ist Art. 43 Abs. 1 a LGT. Eine Haftung kommt in Betracht, wenn:
- Die Gesellschaft steuerliche Verstöße begangen hat,
- Der Geschäftsführer notwendige Maßnahmen zur Einhaltung steuerlicher Pflichten unterlassen hat,
- Verstöße geduldet wurden,
- Beschlüsse gefasst wurden, die die Verstöße ermöglichten.
Art. 43 Abs. 1 b LGT betrifft Fälle, in denen die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt, ohne offene Steuerschulden zu begleichen.
Subsidiaritätsprinzip
Ein Haftungsdurchgriff ist nur zulässig, wenn:
- Der Hauptschuldner für zahlungsunfähig erklärt wurde,
- Und mögliche gesamtschuldnerisch Haftende zuvor verfolgt wurden.
Dieses Prinzip wurde durch die Rechtsprechung 2025 erheblich gestärkt.
Urteil 594/2025: Sanktionierender Charakter des Haftungsdurchgriffs
Das Urteil 594/2025 des Obersten Gerichtshofs markiert einen Wendepunkt.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Geschäftsführer für Mehrwertsteuerschulden von über 355.000 € subsidiär haftbar gemacht.
Der Gerichtshof stellte folgende Grundsätze auf:
1. Sanktionierender Charakter
Der Haftungsdurchgriff nach Art. 43 Abs. 1 a LGT hat sanktionsrechtlichen Charakter. Daher gelten die Garantien des Verwaltungsstrafrechts.
2. Keine automatische Haftung
Die bloße Organstellung reicht nicht aus, um einen Haftungsdurchgriff zu rechtfertigen.
3. Beweislast liegt bei der Steuerbehörde
Nicht der Geschäftsführer muss seine Unschuld beweisen.
Die Steuerbehörde muss konkret nachweisen:
- Eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung,
- Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
- Einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Steuerverstoß.
4. Individuelle Begründung erforderlich
Pauschale oder standardisierte Begründungen sind unzulässig. Die konkrete Handlung des Geschäftsführers muss benannt werden.
5. Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“
Bestehen Zweifel an der Schuld, sind diese zugunsten des Geschäftsführers zu entscheiden.
Weitere Bestätigung: Urteile 901/2025 und 3465/2025
Das Urteil 901/2025 bestätigte, dass die bloße Eintragung im Handelsregister keinen automatischen Haftungsdurchgriff rechtfertigt.
Das Urteil 3465/2025 weitete diese Garantien auch auf Fälle der Einstellung der Geschäftstätigkeit aus.
Automatische Haftungsmechanismen sind nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr zulässig.
Urteil vom 5. November 2025: Verpflichtung zur vorherigen Verfolgung Gesamtschuldnerischer
Ein weiteres Grundsatzurteil stellte klar, dass subsidiäre Haftung nur zulässig ist, wenn:
- Die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners festgestellt wurde,
- Und mögliche gesamtschuldnerisch Haftende geprüft wurden.
Legt der Geschäftsführer Hinweise auf mögliche gesamtschuldnerisch Haftende vor, muss die Steuerbehörde diese prüfen und ihre Entscheidung ausdrücklich begründen.
Praktische Bedeutung für nicht ansässige Geschäftsführer
Ausländische Geschäftsführer sind besonders gefährdet aufgrund von:
- Fehlender Kenntnis des spanischen Steuerrechts,
- Räumlicher Distanz,
- Zustellungsproblemen,
- Vertrauen auf lokale Berater.
Wesentliche Erkenntnisse:
- Die Organstellung allein reicht nicht aus.
- Pauschale Begründungen sind angreifbar.
- Andere Haftungswege müssen zuerst ausgeschöpft werden.
- Einspruchsfristen sind kurz.
Präventive und defensive Strategien
Prävention
Empfohlen wird die sorgfältige Dokumentation von:
- Gesellschafter- und Verwaltungsratssitzungen,
- Anweisungen an Steuerberater,
- Compliance-Berichten,
- Nachweisen aktiver Überwachung.
Verteidigung
Bei Erhalt eines Haftungsbescheids ist zu prüfen:
- Wurde schuldhaftes Verhalten konkret nachgewiesen?
- Wurde Zahlungsunfähigkeit formell festgestellt?
- Wurden gesamtschuldnerisch Haftende geprüft?
- Ist die Begründung ausreichend individualisiert?
- Sind Verjährungsfristen abgelaufen?
Verfahrensfehler können zur Aufhebung des Bescheids führen.
Fazit
Die Rechtsprechung des Jahres 2025 hat den Haftungsdurchgriff im spanischen Steuerrecht grundlegend verändert.
Eine automatische Haftungsinanspruchnahme allein aufgrund der Organstellung ist nicht mehr zulässig. Die Steuerbehörde muss ein konkretes schuldhaftes Verhalten nachweisen und sämtliche Verfahrensgarantien beachten.
Für nicht ansässige Geschäftsführer eröffnet diese neue Rechtslage erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten.
Frühzeitige spezialisierte Beratung ist entscheidend.
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