Die Abzugsfähigkeit der Geschäftsführervergütung: Eine beständige Herausforderung

Die Abzugsfähigkeit der Geschäftsführervergütung ist in Spanien nach wie vor ein Streitpunkt mit hohem Prozessrisiko. In anderen Rechtsordnungen wird dies als gewöhnliche Betriebsausgabe behandelt. Hierzulande ist es jedoch ein technisches Labyrinth. In diesem Bereich treffen das Handelsrecht, das Körperschaftsteuergesetz und eine komplexe Rechtsprechung aufeinander. Obwohl letztere an Klarheit gewonnen hat, verlangt sie weiterhin chirurgische Präzision in der Gesellschaftssatzung.

Daher ist eine Steuerberatung auf Mallorca mit entsprechender Expertise unerlässlich. Dies ist der einzige Weg, um diese operativen Risiken auf spanischem Boden zu minimieren.

Der Reibungspunkt: Rechtssicherheit vs. Steuerinspektion

Das aktuelle Risiko liegt nicht nur in der Höhe der Steuer. Vielmehr betrifft es die juristische Qualifizierung der Ausgabe. Historisch gesehen nutzt die Finanzverwaltung die sogenannte „Theorie der Verbindung“ (teoría del vínculo). Damit stellt sie die Abzugsfähigkeit in Frage, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig leitende Funktionen ausübt.

Risiko der Einstufung als Freigebigkeit

Angenommen, das Handelsverhältnis „absorbiert“ das Arbeitsverhältnis. Wenn die Satzung das Vergütungssystem nicht detailliert vorsieht, betrachtet das Finanzamt die Ausgabe als „Freigebigkeit“ (liberalidad). Folglich führt dies zur sofortigen Nichtabzugsfähigkeit. Zudem löst es eine Nachzahlung der Körperschaftsteuer aus, zuzüglich Zinsen und Sanktionen.

Betroffene Nationalitäten: DACH-Investoren und Frankreich

Dieses Szenario ist besonders kritisch für Investoren aus der DACH-Region (Deutschland, Österreich, Schweiz) und Frankreich. Meistens strukturieren sie ihre Präsenz in Spanien über Tochtergesellschaften (S.L.). In diesen fungiert der Investor oft als alleiniger Geschäftsführer.

Kulturelle Unterschiede in der Unternehmensstruktur

Einerseits sind deutsche und schweizerische Investoren eine klare Trennung zwischen Geschäftsführung (Vorstand) und Aufsichtsrat gewohnt. Andererseits ist das spanische Regelwerk viel starrer, was die formalen Anforderungen an die Satzung betrifft.

Technische Anmerkung: Auswirkung auf Konzerne

Die Interaktion mit den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist entscheidend. Eine in Spanien nicht abzugsfähige Ausgabe erhöht die lokale Bemessungsgrundlage. Ebenso führt sie zu gravierenden Ineffizienzen bei der Gewinnrückführung.

Technische Analyse: Artikel 15 LIS und Rechtsprechung

Der Konflikt entspringt Artikel 15.e) des Gesetzes 27/2014 (Körperschaftsteuergesetz). Dieser verbietet den Abzug von Spenden und Freigebigkeiten. Damit die Vergütung abzugsfähig ist, muss sie jedoch mehrere Prinzipien erfüllen. Konkret: buchmäßige Erfassung, Periodenabgrenzung, Korrelation von Einnahmen und vor allem die handelsrechtliche Legalität.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (2023)

Das Urteil vom 27. Juni 2023 markierte einen doktrinären Meilenstein. Es stellte klar, dass Vergütungen für exekutive Funktionen abzugsfähig sind, sofern die Leistung nachgewiesen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht so detailliert aufgeführt sind, wie es für rein repräsentative Funktionen gefordert wird. Sie können diese Doktrin im Cendoj einsehen.

Die Haltung der Generaldirektion für Steuern (DGT)

Trotzdem bleibt die DGT wachsam (Konsultation V2334-23). Sie verlangt, dass die Unentgeltlichkeit des Amtes in der Satzung eindeutig widerlegt wird. Dieses Problem verschärft sich, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist. In diesem Fall prüft die Inspektion, ob das Gehalt marktüblich ist oder eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Strategischer Rat: Prüfung der Satzung

Eine Überprüfung der Gesellschaftssatzung ist zwingend erforderlich. So stellen wir sicher, dass das Vergütungssystem perfekt definiert ist. Ebenso müssen die Verträge der Geschäftsleitung mit der faktischen Realität des Unternehmens übereinstimmen.

Technische Anmerkung: Doppelbesteuerungsabkommen

Wir empfehlen, diese Einkünfte in den Abkommen (DBA) korrekt als „Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen“ oder „Einkünfte aus unselbständiger Arbeit“ zu klassifizieren. Auf diese Weise werden Qualifikationskonflikte im Herkunftsland vermieden.

Resitax: Experten für Geschäftsführervergütung

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