Die Verjährung von Steuersanktionen gehört zu den wichtigsten – und zugleich am wenigsten bekannten – Aspekten des Steuerrechts.
Was viele Steuerpflichtige nicht wissen: Die Steuerbehörde kann Sanktionen nicht beliebig und nicht zeitlich unbegrenzt verhängen. Es gelten konkrete gesetzliche Fristen, und werden diese nicht eingehalten, kann die Sanktion wegen Fristablaufs vollständig aufgehoben werden.
In diesem Artikel erklären wir klar und verständlich, wann eine Steuersanktion verjährt, welche Fristen im Jahr 2026 gelten und wie sich feststellen lässt, ob ein Sanktionsverfahren rechtlich unwirksam ist.
Was bedeutet die Verjährung einer Steuersanktion?
Eine Steuersanktion gilt als verjährt, wenn die Steuerbehörde das Sanktionsverfahren nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist einleitet. In diesem Fall verliert die Verwaltung endgültig das Recht, die Geldbuße zu verhängen.
Dabei ist es wichtig, Verjährung (Caducidad) nicht mit Festsetzungsverjährung (Prescripción) zu verwechseln.
Die Verjährung betrifft ein konkretes Sanktionsverfahren, während sich die Festsetzungsverjährung auf den Zeitablauf seit Begehung des steuerlichen Verstoßes bezieht.
Wie viel Zeit hat die Steuerbehörde, um eine Sanktion einzuleiten?
Um festzustellen, ob eine Sanktion verjährt ist, muss zunächst die Frist für die Einleitung des Sanktionsverfahrens geprüft werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Steuerbescheids.
Dieser Punkt ist in vielen Fällen entscheidend und wird regelmäßig von einer spezialisierten Steuerberatung überprüft, da bereits ein Rechenfehler bei der Frist das gesamte Verfahren unwirksam machen kann.
Drei oder sechs Monate für die Einleitung einer Sanktion: Wichtige Unterschiede
Drei-Monats-Frist (frühere Regelung)
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 11/2021 hatte die Steuerbehörde drei Monate Zeit, um das Sanktionsverfahren ab Zustellung des Steuerbescheids einzuleiten.
Wurde das Verfahren innerhalb dieser Frist nicht eröffnet, trat automatisch die Verjährung der Sanktion ein.
Sechs-Monats-Frist nach dem Gesetz 11/2021
Seit dem Gesetz 11/2021 beträgt die allgemeine Frist zur Einleitung eines Sanktionsverfahrens sechs Monate.
Diese verlängerte Frist darf jedoch nicht rückwirkend angewendet werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen nachteilig ist.
Verjährung von Steuersanktionen und Rückwirkung: TEAC-Rechtsprechung 2025
Die Sechs-Monats-Frist gilt nicht für ältere Verstöße
In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2025 stellte das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht (TEAC) klar, dass die verlängerte Sechs-Monats-Frist nicht auf Verstöße angewendet werden darf, die vor dem 11. Juli 2021 begangen wurden.
In diesen Fällen bleibt weiterhin die Drei-Monats-Frist anwendbar, auch wenn der Steuerbescheid oder die Sanktion erst Jahre später zugestellt werden.
Praktisches Beispiel einer verjährten Steuersanktion
Wurde der steuerliche Verstoß vor Juli 2021 begangen und leitet die Steuerbehörde das Sanktionsverfahren erst mehr als drei Monate nach Zustellung des Steuerbescheids ein, ist die Sanktion verjährt und muss aufgehoben werden.
Dies ist einer der häufigsten Fehler, der bei der Überprüfung von Akten durch eine erfahrene Steuerberatung auf Mallorca festgestellt wird.
Was passiert, wenn die Steuerbehörde die Sanktion verspätet einleitet?
Rechtsfolgen der Verjährung des Sanktionsverfahrens
Tritt die Verjährung einer Steuersanktion ein, ergeben sich klare rechtliche Konsequenzen:
- Die Steuerbehörde verliert das Recht, eine Sanktion zu verhängen.
- Ein neues Sanktionsverfahren darf nicht eingeleitet werden.
- Die Sanktion wird aufgehoben, auch wenn der Verstoß selbst noch nicht verjährt ist.
Diese Rechtsfolgen sind in Artikel 211.4 des spanischen Allgemeinen Steuergesetzes geregelt.
Maximale Dauer eines steuerlichen Sanktionsverfahrens
Frist für den Abschluss des Verfahrens
Wird ein Sanktionsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, darf es maximal sechs Monate dauern – gerechnet von der Zustellung der Einleitung bis zur Zustellung der endgültigen Entscheidung.
Bedeutung elektronischer Zustellungen
Zur Wahrung der Fristen genügt es, wenn die Steuerbehörde einen wirksamen Zustellversuch unternimmt oder die Mitteilung in der elektronischen Steuerakte bereitstellt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Mitteilung tatsächlich abruft.
Phasen des Sanktionsverfahrens und Fristen für Stellungnahmen
Einleitung des Sanktionsverfahrens
In der Einleitungsphase informiert die Steuerbehörde über die Eröffnung des Verfahrens und fügt häufig bereits den Sanktionsvorschlag bei. Der Steuerpflichtige hat 15 Tage Zeit, um Stellung zu nehmen.
Vorschlag zur Entscheidung und abschließende Stellungnahmen
Erfolgt zu Beginn kein Vorschlag, erstellt der Sachbearbeiter später einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Auch hier stehen dem Steuerpflichtigen erneut 15 Tage zur Abgabe von Stellungnahmen zur Verfügung.
Fazit: Eine Fristenprüfung kann eine Steuersanktion vollständig aufheben
In vielen Fällen liegt der entscheidende Punkt nicht in der Höhe der Sanktion oder im steuerlichen Verstoß selbst, sondern in der Verjährung der Steuersanktion aufgrund nicht eingehaltener Fristen.
Eine sorgfältige Prüfung des zeitlichen Ablaufs kann zur vollständigen Aufhebung der Geldbuße führen, ohne dass komplexe inhaltliche Streitigkeiten erforderlich sind.
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